(Fassung Oktober 2018)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.Der Verein führt den Namen Villacher Sportverein (VSV)
2.Er hat seinen Sitz in Villach und seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
3.Er gehört dem Verband „ASKÖ“ an.
4.Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
5.Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.
6.Das Logo des Vereins sieht wie oben abgebildet aus und enthält keinen Sponsorennamen.
§ 2 Vereinszweck
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne
der Bundesabgabenordnung und bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung durch
sportliche Betätigung insbesondere im Sportzweig Fußball.
Der Verein wird auf gemeinnütziger Basis von einem gewählten Vorstand ehrenamtlich geführt.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen
(a) Pflege des Sports in anerkannten Sportarten, insbesondere in der Sparte Fußball, allgemeine körperliche Ertüchtigung.
(b) Durchführung von Training, Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
(c) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte,
(d) Erwerb, Betrieb und Instandhaltung von Sportstätten, Sportplätzen, Sportanlagen, Sportgeräten und Sportheimen.
(e) Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- Fort- und Weiterbildung
(f) Veröffentlichung, Einrichtung und Betrieb einer Homepage ➢ Internetauftritt
(g) Vertrieb von Fanartikel
(h) Herausgabe von Zeitschriften und anderen Druckwerken
(i) Einrichtung einer Bibliothek oder einer Videothek bzw. eines Archivs.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel (Geld und Sachen) werden aufgebracht durch:
(a) Mitgliedsbeiträge,
(b) Eintrittsgelder
(c) Geld- und Sachspenden
(d) Verkauf von Fanartikel
(e) Warenabgabe (Getränke, Speisen, Sportgeräte und Ausrüstung) ➢ Subventionen
(f) Werbung jeglicher Art
(g) Sponsoring
(h) Erteilung von Unterricht
(i) Abhalten von Kursen und Seminaren
(j) Abhaltung von Veranstaltungen,
(k) Zinserträge und Beteiligungserträge
(l) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
(m) Miet- und Pachterlöse
(n) Einnahmen aus der Verwertung von Spielerrechten (Transfers)
(o) Ausbildungsentgelte
(p) Bausteinaktionen, Flohmärkte und Basare
(4) Die Vereinsgelder dürfen nur zur Deckung von Ausgaben für Vereinszwecke verwendet werden.
(5) Der Verein ist berechtigt, gewerbliche Tätigkeiten oder sportliche Aktivitäten in andere Rechtsformen als Beteiligungen des Vereines auszugliedern, sofern dies den Vereinszweck fördert oder aus anderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
– Ordentliche Mitglieder
– Außerordentliche Mitglieder
– Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
– Sportausübende Mitglieder
– Jugendliche sportausübende Mitglieder
– Familienmitglieder
– Kinder- und Jugendmitglieder
(a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in der Mitgliederversammlung bestimmten Höhe bezahlen und eingeladen sind, sich voll an der Vereinsarbeit zu beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die Zwecke des Vereins durch Zahlung eines jährlichen Betrages in einer Höhe, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, oder durch sonstige Zuwendungen jeglicher Art fördern.
(b) Ehrenmitglieder bzw. Ehrenpräsidenten sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.
(c) Sportausübende Mitglieder sind jene, die im Verein den Fußballsport ausüben und das 18. Lebensjahr bereits überschritten haben, ohne ordentliches oder außerordentliches Mitglied zu sein.
(d) Jugendliche sportausübende Mitglieder sind jene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Aufnahme des Jugendlichen kann nur durch eine schriftliche Zustimmungserklärung seines gesetzlichen Vertreters erfolgen.
(e) Familienmitglieder sind jene, die einen bestimmten Mitgliedsbeitrag in der jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmten Höhe bezahlen, wobei nicht nur der Einzahlende Mitglied wird, sondern auch mit Zustimmung dessen Ehepartner und diejenigen Kinder, die das 18te Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eines der Familienmitglieder hat die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
(f) Kinder- und Jugendmitglieder sind jene Kinder von der Geburt an bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs. Die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen kann nur durch eine schriftliche Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erfolgen. Es ist auch der entsprechende jährliche Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Kinder- und Jugendmitgliedschaft gilt als außerordentliche Mitgliedschaft.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen nach Stellung eines Aufnahmeantrages und nach Beschlussfassung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit werden.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, binnen 8 Wochen ab eintreffen eines Aufnahmeantrages eines Beitrittswerbers, diesen über Annahme oder Ablehnung seines Aufnahmeantrages zu informieren. Die Gründe einer allfälligen Ablehnung der Mitgliedschaft sind diesem bekanntzugeben. Ein genereller Aufnahmestopp als Begründung einer Ablehnung ist unzulässig.
(3) Eine Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenpräsidenten erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
(4) Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenpräsidenten ist eine vorhergehende Präsidentschaft und der Rückzug aus der aktiven Vereinsführung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum 30.Juni jedes Jahres möglich und erfolgt durch schriftliche Anzeige (2 Monate vor dem 30.Juni) an den Vorstand. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Als wichtige Gründe gelten:
– Grobes Vergehen gegen die Satzungen, Vereinskodex, Verhaltenskodex und Vereinsbeschlüsse.
– Unehrenhaftes und anstößiges Benehmen innerhalb und außerhalb des Vereines.
– Rückstand bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter schriftlicher Mahnung.
(4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung eine Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesen Satzungen oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung richten sich nach § 9.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen und dem Vereinszweck schadet. Die Mitglieder haben Satzungen, Vereins- und Verhaltenskodex sowie Vereinsbeschlüsse zu beachten
und sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind:
(a) Generalversammlung (§§ 9 und 10)
(b) Vorstand (§§ 11 bis 13)
(c) Rechnungsprüfer (§ 17)
(d) Schiedsgericht (§ 18)
(2) Die Funktionsperiode für den Vorstand, Präsidium und die Rechnungsprüfer beträgt vier Jahre. Für die Funktion im Vorstand, Präsidium und als Rechnungsprüfer ist Volljährigkeit erforderlich.
§ 9 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen auf:
(a) Beschluss des Vorstandes
(b) Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
(c)schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder,
(d) Verlangen des Rechnungsprüfers,
(e) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Satzungen)
(3) Zu allen Generalversammlungen hat der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch Aushang
in den Vereinssportstätten, auf der Homepage oder per E-Mail einzuladen.
(4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Leitungsorgan schriftlich einzureichen. Der Antrag ist von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern zu unterschreiben.
(5) Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt, soweit diese am 1. Jänner des jeweiligen Jahres das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Ist ein Vereinsmitglied noch nicht eigenberechtigt, so übt einer seiner Sorgeberechtigten
(also ein Elternteil) die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte, insbesondere das Stimmrecht im Namen des nicht berechtigten Vereinsmitgliedes aus. Zu diesem Zweck haben die Obsorgeberechtigten (die Eltern des Vereinsmitglieds) dem Vorstand jeweils vor einer Generalversammlung einen Elternteil als Stimmberechtigten zu benennen.
(6) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Zu einem Beschluss der Generalversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für eine Statutenänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmannstellvertreter.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Der Generalversammlung steht das Recht zu, in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen.
(2) Folgende Beschlüsse sind der Generalversammlung vorbehalten:
– Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Jahresabschluss) einschließlich der Vermögensübersicht.
– Beschlussfassung über den Voranschlag (Budget für das nächste Jahr)
– Genehmigung von Rechtsgeschäften des Vereines mit seinen Rechnungsprüfern.
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
– Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzungen.
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,
– Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge.
– Entlastung des Vorstandes für die Funktionsperiode.
– Enthebung der Mitglieder des Vorstandes.
– Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
– Entscheidung über Berufung gegen Mitgliederausschlüsse.
– Eventuelle Bestellung eines Abschlussprüfers bei Vorliegen einer Prüfungspflicht.
(3) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge bzw. die Bestellung des Abschlussprüfers dem Vorstand zu übertragen.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen wie folgt:
1. Obmann
2. Obmann Stellvertreter
3. Kassier
4. Kassier Stellvertreter
5. Schriftführer
(2) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes ausgeschieden, ist für Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Generalversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
(3) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmann Stv. mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder in dessen Verhinderung der Obmann Stv.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung bzw. durch Rücktritt,
der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.
(6) Rechnungsprüfer können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieser Satzungen, des Vereins- und Verhaltenskodex und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
(2) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(3) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieser Satzungen
eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
(4) In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
– Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
– Für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
– Planen, Organisieren und Durchführen von Vorträgen, Kursen, Seminaren, gesellige Veranstaltungen und Vereinsfesten
– Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines – — – Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
– Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
– Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Satzungen;
– Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
– Verwaltung des Vereinsvermögens;
– Im Namen des Vereines Verträge abzuschließen oder aufzulösen
– Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.
– Vereinskodex festzulegen
– Verhaltenskodex festzulegen
– Satzungsänderungen anzuzeigen
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs anzuwenden.
(2) Dem Obmann, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, oder dem Obmann Stv. obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und Dritten. Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende, sind vom Obmann und einem weiteren Leitungsorgan, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterfertigen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern in Kollektivunterschrift erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Alle Mitglieder des Vorstandes haben den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(6) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 14 Vereinsreglement
Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, in der insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
(a) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge
(b) die Höhe der Beitrittsgebühr
(c) die Höhe der Sponsorenleistungen, die für einen Sitz im Beirat erforderlich sind,
(d) die Höhe der Sponsorenleistungen der einzelnen Präsidiumsmitglieder
(e) der Ausbildungskosten für Nachwuchs- und Jugendspieler
(f) die Höhe des Entgelts für die Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen durch Dritte
(g) einen Vereinskodex
(h) einen Verhaltenskodex
(i) eine allfällige interne Arbeitseinteilung (Geschäftsverteilung) für den Vorstand
(j) eine allfällige interne Arbeitseinteilung (Organigramm) unter den Funktionären und Mitgliedern des Vereines
Die Geschäftsordnung ist den Vereinsmitgliedern durch Aushang kundzumachen.
§ 15 Präsidium
(1) Der Verein ernennt ein Präsidium, welches aus mindestens 3 Personen besteht.
(2) Das Präsidium ernennt einen Sprecher aus ihrer Gruppe, dem der Titel Präsident zukommt.
(3) Dem Präsidenten kommt die Funktion der Repräsentation des Vereins – in Abstimmung mit dem Vorstand – zu.
(4) Zu Handlungen, die den Verein berechtigen oder verpflichten können, ist das Präsidium jedoch nicht befugt.
(5) Die Präsidiumsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
(6) Dem Präsidium kommt auch das Recht zu, jederzeit durch ihren Sprecher in alle Geschäftsunterlagen des Vereines Einblick zu nehmen. Das Präsidium besitzt ein aktives Stimmrecht, durch ihren Sprecher im Vorstand.
(7) Präsidiumsmitglieder unterstützen und fördern den Villacher Sportverein mit einer Sponsorenleistung im jeweiligen laufenden Spieljahr.
§ 16 Beirat
Diejenigen Personen, die sich verpflichten, mindestens für ein Vereinsjahr Sponsorenleistungen in einer im Vereinsreglement bestimmten Mindesthöhe zu erbringen,
sowie Personen die den Villacher Sportverein als Rechtsbeirat, Sportbeirat usw. unterstützen, bilden für das betreffende Vereinsjahr einen Beirat.
Personen, die im Beirat tätig sind, üben diese Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus.
Der Vorstand hat dem Beirat über Verlangen, jedenfalls aber halbjährlich (und zwar im Dezember und im darauffolgenden Juni) über die sportliche und wirtschaftliche Lage des Vereins, insbesondere über die Verwendung der Sponsorengelder Bericht zu erstatten und Auskünfte zu erteilen.
Zu Handlungen, die den Verein berechtigen oder verpflichten können, ist der Beirat jedoch nicht befugt.
Festzuhalten wäre, dass kein Beirat von vornherein ein ständiges Stimmrecht hat, sondern lediglich nach Aufforderung des Vorstandes, egal ob Einzeln oder als Gruppe für Fachfragen und wenn er für Hilfestellung hinzugezogen wird – Der Beirat hat nur 1 Stimme bei der Vorstandssitzungen inne.
§ 17 Rechnungsprüfer
(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen über Bestellung, Rücktritt und Abwahl der Organe sinngemäß.
(2) Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (bzw. des Jahresabschlusses) und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den der Vorstand erhält. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass aufgezeigte Mängel beseitigt werden. Wenn der Vorstand nicht oder nur unzureichend reagiert, müssen die Rechnungsprüfer
vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, ist eine solche Versammlung durch die Rechnungsprüfer einzuberufen.
(3) Die Prüfung betrifft:
– die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
– die Verwendung der Mittel entsprechend der Beschlüsse und der Satzungen,
– eine Stellungnahme zu ungewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben,
– eine Stellungnahme zu In-sich-Geschäften – das sind Vereinbarungen zwischen Verein und seinem Vorstand, die fremdüblich sein sollen,
– das Aufzeigen einer Bestandsgefährdung dann, wenn eingegangene Verpflichtungen die vorhandenen Mittel übersteigen.
Ist der Rechnungsprüfer ein Abschlussprüfer, dann muss dieser eine Bestandsgefährdung der Vereinsbehörde melden.
(4) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
(5) Ein Abschlussprüfer ist zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren die Einnahmen oder die Ausgaben 3 Millionen Euro überschritten haben. Als Abschlussprüfer können nur Wirtschaftsprüfer (Buchprüfer) bestellt werden.
(6) Wenn ein Abschlussprüfer bestellt wird, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer.
(7) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 18 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich, namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum /zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.
(5) Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
§ 19 Auflösung des Vereines, Abwickler
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat diese einen Abwickler zu berufen. Mit der Bestellung des Abwicklers endet die Funktion des bisherigen Vorstandes.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert dem Verband zu übertragen, der es für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall einer behördlichen Auflösung.
Der auszuscheidende Vorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift eines Abwicklers
binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen.
§ 20 Gleichstellung von Mann und Frau
Die in diesen Statuten verwendeten männlichen Begriffe gelten sinngemäß auch für Frauen.
Ende der Satzungen